Das so genannte Geoblocking verhindert, dass Kunden eines Landes Waren in einem anderen einkaufen. Innerhalb der EU ist das eigentlich verboten. Händler sollten die Regeln kennen, um nicht versehentlich Kunden auszusperren.
Aufgrund der aktuellen Situation sind in vielen europäischen Ländern die Läden geschlossen. Das ist die Stunde des Online-Handels. Aber es gibt Hürden und Fallstricke, die nicht auf den ersten Blick ins Auge fallen. Dazu zählt Geoblocking.
Schon seit Dezember 2018 gilt eine EU-Verordnung, die Geoblocking innerhalb Europas verhindern soll. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur dafür zuständig, dass diese Richtlinie eingehalten wird. In den vergangenen beiden Jahren sind dort etwa 100 Anfragen und Beschwerden in Bezug auf Geoblocking eingegangen. Es ging dabei um Bestellungen von Elektrogeräten, Bekleidung und E-Books. Schwierigkeiten gab es auch bei grenzüberschreitenden Bestellungen, so etwa in den Branchen Automobil-Handel, Sportgeräte-Handel, Kosmetik, Tabakwaren, Lebensmittel, Freizeitparks oder Webhosting.
„Shop-like-a-local“-Prinzip
Nach dem „Shop-like-a-local“-Prinzip haben Kunden aus dem EU-Ausland das Recht, Waren und Dienstleistungen zu den gleichen Bedingungen einzukaufen wie ein nationaler Kunde. Ungerechtfertigte Diskriminierungen beim grenzüberschreitenden Kauf von Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU etwa aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Käufers sind verboten.
Der Händler erkennt einen ausländischen Käufer z. B. an der Adresse, an der Kreditkarte, an der IP-Adresse oder an der Telefonnummer. Teilweise werden Waren und Dienstleistungen zu anderen Preisen und Konditionen an Kunden im EU-Ausland als an inländische Kunden verkauft. Geoblocking kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. So werden Kunden aus dem EU-Ausland beispielsweise daran gehindert, eine Bestellung online abzugeben, eine Ware in den Warenkorb zu legen oder mit ihrer Kreditkarte zu zahlen.
Das sollten Online-Händler wissen
Nicht nur Verbraucher ärgern sich über Geoblocking. Auch für den Handel ist es nicht von Vorteil, wenn eingegangene Bestellungen nicht ausgeführt werden können. Um dies zu vermeiden, sollte man die Vorschriften kennen. Einige Beispiele sollen das Problem vor Augen führen:
- Ein Kunde aus Österreich möchte sich einen Kühlschrank kaufen und findet das beste Angebot auf einer deutschen Webseite. Der Kunde kann aber erst gar nicht die Ware bestellen und/oder er kann sie nicht von den Räumlichkeiten des Anbieters oder durch organisierten Transport abholen. Nach der Geoblocking-Verordnung ist ein solches Verhalten des Anbieters unzulässig. Dem Anbieter steht es jedoch weiterhin frei, sein Tätigkeits- und damit Versandgebiet zu bestimmen. Er muss hierüber aber eindeutig informieren. Der Kunde kann also nicht notwendigerweise den Versand der Ware an seine Heimatadresse verlangen, sondern nur an einen Ort, an den der Anbieter auch liefert (z.B. an einen Ort an die Grenze).
- Eine Verbraucherin aus Deutschland möchte einen Hosting-Service von einem spanischen Anbieter beziehen. Dieser hat seine Internetseite so eingerichtet, dass sie sich nicht auf der Seite vom Hosting-Anbieter anmelden kann und/oder bietet den Service nur zu einem höheren Preis als für seine heimischen Kunden. Das ist unzulässig, der Hosting-Service muss für EU-Ausländer zu den gleichen Konditionen wie für inländische Kunden angeboten werden.
Wie Beispiel 1 zeigt, haben Kunden keinen Anspruch auf Lieferung im gesamten EU-Gebiet und auch nicht darauf, die Waren an ihre Heimatadresse gesendet zu bekommen.
Die Händler dürfen zudem ihre Waren und Dienstleistungen für verschiedene Kundengruppen bzw. in verschiedenen Länder zu unterschiedlichen Preisen und Konditionen anbieten und hierbei auch verschiedene Kundengruppen über unterschiedliche Webseiten in den jeweiligen Ländern und insbesondere auch in unterschiedlichen Sprachen ansprechen.
Allerdings muss der Anbieter einem Kunden aus dem EU-Ausland die gleichen Preise und Konditionen anbieten, wenn dieser über eine inländische Webseite bestellen möchte (z.B. ein französischer Kunde bestellt nicht über die eigentlich für ihn gedachte französische Homepage, sondern über die deutsche Homepage). Ausdrücklich unzulässig sind beispielsweise Beschränkungen von Internetseiten oder die Diskriminierung von Kunden aus anderen EU-Ländern.
Ausnahmen beachten
Kompliziert wird das Ganze, weil es zahlreiche Ausnahmen gibt. Geoblocking ist zulässig für:
- Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen, Versicherungen und Rückversicherungen;
- Telekommunikationsdienstleistungen, d.h. Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste;
- Verkehrsdienstleistungen (u.a. Eisenbahn/Flugverkehr) einschließlich Hafendienste;
- Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
- Gesundheitsdienstleistungen,
- audiovisuelle Dienste (z.B. Streaming-Dienste);
- Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
- Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
- soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien;
- private Sicherheitsdienste;
- Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden;
- nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
Wenn Sie als Händler Schwierigkeiten mit Geoblocking haben, können Sie mit diesem Online-Formular eine direkte Beschwere an die Bundesnetzagentur in die Wege leiten.
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