Im E-Commerce gibt es eine Reihe von Vorschriften und Verordnungen, die bei Nicht-Einhaltung zu Abmahnungen durch offizielle und selbsternannte Verbände führen können. Hier sind die wichtigsten Abmahngründe, die jeder Online-Händler kennen sollte.
In Kraft getreten war sie eigentlich schon zwei Jahre früher, aber vorerst ausgesetzt – die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die Ende Mai 2018 EU-weit rechtswirksam wurde. Viele kleinere Onlineshops und andere Unternehmen haben sich in der Gewissheit gewogen, dass Bußgelder sie nicht treffen würden, bis sie dann doch drohten. Wie t3n eine Studie des Händlerbundes zitiert, ist die Zahl der Abmahnungen gegen Händler 2017 von 24 auf 28 Prozent gestiegen. Die Kosten beliefen sich für 43 Prozent der Betroffenen auf maximal 500 Euro, 16 Prozent mussten zwischen 1.000 und 2.000 Euro zahlen, sechs Prozent sogar über 3.000 Euro. Mit der DSGVO und anderen neuen Verordnungen, wie Geoblocking und das neue Verpackungsgesetz, könnten noch weit höhere Kosten drohen. Online-Händler müssen sich entsprechend wappnen, um Abmahnungen abzuwehren.
DSGVO und AGB
Die große Welle an DSGVO-Abmahnungen ist zwar vorerst ausgeblieben, weil potenzielle Abmahner selbst verunsichert waren, wie t3n schreibt, aber sicher kann kein Betrieb sein. So gab es dem Magazin zufolge auch mehrere Gerichtsurteile pro und contra Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen. Als das gewichtigste Urteil wird das vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (3U 66/16 vom 25.10.2018) gesehen, dass entschied, dass die Abmahnbarkeit immer einer Einzelfallprüfung unterliege. So soll für jeden Fall gesondert festgestellt werden, ob eine Verletzung im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegt, dann stünde einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung – auch durch Mitbewerber – nichts mehr im Wege, heißt es in dem t3n-Artikel.
Nicht berücksichtigt sind hier allerdings die eigentlichen DSGVO-Fragen, den Schutz personenbezogener Daten betreffend. Hier gab es tatsächlich schon diverse Abmahnungen, die nicht nur gegen große, sondern auch gegen kleine Betriebe angestrengt wurden. In einem konkreten Fall ging es um eine kleine Firma, die themenbezogene Jobmessen veranstaltet. Online-Händler sind noch viel mehr Angriffen ausgesetzt, wenn Daten von Kunden nach außen gelangen oder Mitbewerber oder selbst ernannte Abmahner in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) Unstimmigkeiten finden. Hohe Straf- oder Bußgelder können bei Abmahnungen wegen Verstößen oder vermeintlichen Verstößen auch zwei andere neue Verordnungen fordern. Zu nennen sind hier insbesondere das neue Verpackungsgesetz, das ein PAYMILL-Blogbeitrag schon ausführlicher behandelt hat, sowie die neue Geoblocking-Verordnung. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fakten zu beiden Verordnungen nochmal für Sie zusammengefasst.
Das neue Verpackungsgesetz
Am 1. Januar ist es in Kraft getreten, das neue Verpackungsgesetz (VerpackG), und es kommt schon mal mit der Drohkeule, dass Händler bei Verstößen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro zahlen müssen. Das oberste Ziel des neuen Gesetzes ist es, Verpackungen so herzustellen und in Umlauf zu bringen, dass das Volumen und die Masse auf ein Mindestmaß begrenzt werden wird und die Wiederverwertung und Verwertung (Recycling) möglich ist. Ferner müssen auch schädliche oder gefährliche Stoffe und Materialien auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das gilt auch für Emissionen, Asche und Rückstände im Sickerwasser. Verpackungen mit hoher Konzentration an Blei, Cadmium und Chrom VI im kumulierten Mix von ab 100 Milligramm pro Kilogramm sind verboten, mit Ausnahme von Bleikristallglas. Laut Verpackungsgesetz-Info.de hat das neue Gesetz die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst und gilt es für alle, „die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inklusive Füllmaterial) in Verkehr bringen“, somit auch für Online-Händler. Das VerpackG nimmt dabei aber insbesondere die Hersteller in die Pflicht, sich laut §9 bei einer neu geschaffenen zentralen Stelle registrieren zu lassen. Ohne Registrierung dürfen Produkte in „systembeteiligungspflichtigen“ Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden, heißt es in so schönem Beamtendeutsch. Darüber gibt es gemäß §10 auch eine neue Datenmeldepflicht. Die Hersteller oder Inverkehrbringer müssen dabei der Zentralen Stelle (§“ 24-30) folgende Daten melden: die Registriernummer, die Material und Masse der beteiligten Verpackungen, den Namen des Systems, bei dem die Systembeteiligungen vorgenommen wurden und den Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde. Im weiteren Sinne wird mit Befüllung der Versandverpackung aber auch der Onlinehändler quasi zum Hersteller, es besteht für ihn also Beteiligungspflicht am dualen System, das auch vorher schon galt. Er muss sich also auch registrieren lassen. Tut er es nicht, droht ihm besagtes Bußgeld von bis zu 200.000 Euro. Außerdem muss der Händler auf der Verpackung eindeutig darauf hinweisen, ob es sich um „Einweg“- oder „Mehrweg“-Verpackung handelt.
Mit dem neuen Verpackungsgesetz steigen schließlich auch die Verwertungsanforderungen gemäß §16. Die Wiederverwertungs- oder Recyclingquote für Glas soll 2019 von bisher 75 Prozent auf 80 Prozent und bis 2022 auf 90 Prozent steigen, die für Papier, Pappe und Karton von 70 über 85 bis 90 Prozent, die für Getränkekartonverpackungen von 60 über 75 bis 80 Prozent, die für verwertbare Kunststoffe von 36 über 58,6 auf 63 Prozent.
Die neue Geoblocking-Verordnung
Die Geoblocking-Verordnung der EU (Nr. 2018/302), die im Dezember 2018 in Kraft trat, gilt als eine wichtigsten Gesetzesänderungen für den Onlinehandel. Diese legt nämlich fest, dass es grundsätzlich verboten ist, den Zugang zu Websites, Apps und Plattformen aufgrund der geografischen Zuordnung zu beschränken. Ausnahmen gibt es nur bei ausdrücklicher Zustimmung, oder wenn rechtliche Anforderungen erfüllt werden müssen. Prinzipiell muss der deutsche Kunde in einem französischen oder italienischen Onlineshop genauso einkaufen können wie der Franzose oder Italiener daheim. Eine europaweite Pflicht, die Kunden jeweils zu den gleichen Bedingungen zu beliefern, sieht die Verordnung nicht vor. Aber es dürfen keine unterschiedlichen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen herrschen.
Das Verbot unterschiedlicher Zahlungsbedingungen bezieht sich nur auf Zahlungen in Form einer elektronischen Überweisung, Lastschrift oder Zahlungskarte innerhalb derselben Zahlungsmarke (VISA und MasterCard zum Beispiel) und Zahlungskategorie des jeweiligen Zahlungsdienstanbieters. Der Händler kann allerdings festlegen, Zahlungen in welcher Währung, welche Zahlungsmittel und welche Zahlungsmarke er akzeptiert. Bietet ein deutscher Onlineshop in Deutschland aber Lastschrift als Bezahlverfahren an, darf er das einem Kunden in Frankreich, Dänemark oder Österreich nicht verwehren. Mit PAYMILL sind Händler europaweit auf der sicheren Seite, weil der Münchener Zahlungsdienstleister Zahlungen per SEPA-Lastschrift, Kredit- und Debitkarten, per PayPAL und SOFORT (Überweisung) der schwedischen Klarna Group für die Unternehmen abwickelt.
Fazit: Viele Dieselfahrer regen sich auf über die vermeintliche „Abmahn-Abzocke“ durch die Deutsche Umwelthilfe e.V. Dabei sind die Forderungen nach sauberer Luft in den Städten durchaus berechtigt. Aber Abzocke gibt es tatsächlich durch viele Anwaltskanzleien, die nur darauf warten, Firmen abmahnen zu können. Der „Denunziant“, wenn man so will, kann ein Mitbewerber, aber auch ein missliebiger Mitarbeiter sein, der sich rächen will. Betreiber von Onlineshops sollten daher auf der Hut sein und möglichst keine Angriffsfläche bieten, seien die Verstöße auch noch so gering.
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